65 21.3.3 Beurteilung der Kammer Da der Beschuldigte entgegen der Anträge der Verteidigung schuldig erklärt wird, kann hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VII.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2479 f.). Den Vorbringen der Verteidigung ist entgegen zu halten, dass Reflexschäden ausnahmsweise bei Verletzung einer aufgrund ihres Schutzzwecks besonderen Verhaltensnorm zu ersetzen sind (HEINZ REY/ISABELLE