Ausserdem seien die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 keine Direktgeschädigten, sondern hätten Reflexschäden erlitten. Der Ersatz von sogenannten Reflexschäden, sei im Haftpflichtrecht unüblich. Anspruchsberechtigt sei in der Regel nur die verletzte Person (zum Ganzen pag. 3094 f.). Rechtsanwältin F.________ verwies am oberinstanzlichen Parteivortrag auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 3109).