41 OR offensichtlich erfüllt seien. Demnach könne die Schadenersatzklage antragsgemäss dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen werden (zum Ganzen Ziff. VII.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2479 f.). 21.3.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte im oberinstanzlichen Parteivortrag dagegen vor, aufgrund der beantragten Freisprüche seien die Schadenersatzklagen der Strafund Zivilklägerinnen 2 und 3 grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem seien die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 keine Direktgeschädigten, sondern hätten Reflexschäden erlitten.