Für die Kammer steht ohne Zweifel fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 infolge des Mordversuchs einen abzugeltenden Schaden erlitten hat. Jedoch genügen die offerierten Belege den Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht. Daher wird die Schadenersatzklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 21.3 Betreffend die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 21.3.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass unter anderem die therapeutische Begleitung einen finanziellen Schaden bewirke und die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR offensichtlich erfüllt seien.