Dennoch wird in der aktualisierten Übersicht über die finanziellen Einbussen Ersatz für entgangenen 13. Monatslohn geltend gemacht, unter anderem für den August 2018 (Beilage 20; pag. 3022). Weiter fehlt in den Unterlagen der Arbeitsvertrag und die dazugehörigen Reglemente zur Bestimmung der Rechtsnatur der Gratifikation und des Ferienanspruchs. Daher lässt sich nicht bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Gratifikation bestand und ob dieser durch den Beschuldigten zu ersetzen ist.