64 vilklägerin seit längerem UVG-Taggelder enthalte und darauf keine AHV-Beiträge zu entrichten seien. Aufgrund der UVG-Taggelder und der wegfallenden Kosten für Fahrweg, auswärtige Verpflegung, etc. sei generell fraglich, ob ein Schaden entstanden sei (zum Ganzen pag. 3094 f.). 21.2.3 Beurteilung der Kammer Die Anspruchsvoraussetzungen der Art. 41 Abs. 1 und 46 Abs. 1 OR sind offensichtlich gegeben. Jedoch lässt sich der erlittene Schaden anhand der von Fürsprecherin D._____