Eine konstitutionelle Prädisposition könne entgegen der Verteidigung ausgeschlossen werden. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sei zwar vor dem Vorfall nicht völlig gesund gewesen und habe an Rheuma gelitten. Die vorliegenden Beeinträchtigungen seien aber ohne Weiteres auf den Vorfall vom 30. Juli 2016 zurückzuführen (zum Ganzen pag. 3107). Rechtsanwalt B.________ brachte dagegen vor, in der Zivilklage würden Gratifikationen und Boni geltend gemacht, obwohl diese gemäss den Lohnabrechnungen des Jahres 2018 (Beilage 5; pag. 2093) ausbezahlt worden seien.