Bei den AHV-Beiträgen handle es sich um Beiträge als Nichterwerbstätige, die infolge Verlusts der Arbeitsstelle direkt bei der Straf- und Zivilklägerin 1 in Rechnung gestellt worden seien. Für die Jahre 2020 und 2021 würden die Beitragsrechnungen noch nicht vorliegen, weshalb diese Position anhand der Beiträge für das Jahr 2019 berechnet worden sei. Der Schadenersatz für die entgangenen Pensionskassenbeiträge sei für die Zeit seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angepasst worden. Eine konstitutionelle Prädisposition könne entgegen der Verteidigung ausgeschlossen werden.