Daher hiess sie die Schadenersatzansprüche dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg (zum Ganzen Ziff. VII.2.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2478 f.). 21.2.2 Vorbringen der Parteien Dagegen machte Fürsprecherin D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag geltend, die Schadenspositionen seien hinreichend belegt und der Lohnausfall ergebe sich aus Beilage 20 zur Zivilklage (pag. 3022 f.). Bei den AHV-Beiträgen handle es sich um Beiträge als Nichterwerbstätige, die infolge Verlusts der Arbeitsstelle direkt bei der Straf- und Zivilklägerin 1 in Rechnung gestellt worden seien.