Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 – wie ihre Schwester – einen Zusammenbruch erlitten hätte. Daher kommt der Straf- und Zivilklägerin 3 lediglich ein Anspruch auf Angehörigengenugtuung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 OR zu. Hinsichtlich Bemessung der Angehörigengenugtuung der Straf- und Zivilklägerin 2 kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Ihre Beziehung zu ihrer Mutter ist in gleichem Ausmasse beeinträchtigt, weshalb auch ihr eine Angehörigengenugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juli 2016 zusteht.