63 engen Beziehung per se keine erhebliche Verletzung der psychischen Integrität i.S.v. Art. 47 OR darstellen. Eine derartige Praxis würde zu einer Ausuferung des Genugtuungsrechts und zu einer Vermischung der Angehörigen- und der «Schockgenugtuung» führen, da jede dem Opfer nahestehende Person früher oder später Meldung über ein Delikt erhält und in Mitleidenschaft gezogen wird. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 – wie ihre Schwester – einen Zusammenbruch erlitten hätte.