Die Anspruchsvoraussetzungen der Angehörigengenugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR sind auch ihr gegenüber erfüllt. Für einen zusätzlichen Anspruch auf «Schockgenugtuung» ist hingegen der Kausalzusammenhang nicht ausreichend adäquat. Es ist nicht zu bezweifeln, dass die telefonische Mitteilung über den Mordversuch zum Nachteil ihrer Mutter schwerwiegende Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin 3 hatte und hat. Indes kann die blosse Mitteilung über den Vorfall trotz Berücksichtigung ihrer