Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 schon zuvor unter den dokumentierten Störungen gelitten hätte. Diese Umstände rechtfertigen das Zusprechen einer «Schockgenugtuung» von weiteren CHF 10'000.00, sodass der Straf- und Zivilklägerin 2 gesamthaft eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zusteht. Darauf ist Zins von 5% seit dem 30. Juli 2016 geschuldet. Auch für die Straf- und Zivilklägerin 3 ist ihre alleinerziehende Mutter die wesentliche Bezugsperson in ihrem Leben. Ihre Beziehung weist die erforderliche Bedeutung auf und ist aufgrund der Verletzungen beeinträchtigt. Die Anspruchsvoraussetzungen der Angehörigengenugtuung nach Art.