Die psychischen Beeinträchtigungen sind als gravierend einzustufen und auf den Vorfall vom 30. Juli 2016 zurückzuführen. Entgegen der Verteidigung kann eine Vorbelastung im Sinne einer konstitutionellen Prädisposition ausgeschlossen werden. Der Vorfall, insbesondere das Auffinden der am Boden liegenden, blutüberströmten Mutter, war verglichen mit allfälligen früheren Erfahrungen häuslicher Gewalt ausserordentlich schwerwiegend. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 schon zuvor unter den dokumentierten Störungen gelitten hätte.