Dasselbe gilt für die Anspruchsvoraussetzungen für eine «Schockgenugtuung» gemäss Art. 47 OR. Die Straf- und Zivilklägerin 2 fand ihre Mutter verletzt und blutüberströmt im Windfang des Wohnblocks am Boden liegend auf und erlitt einen Zusammenbruch (pag. 3056, Z. 33 ff.). Der dadurch hervorgerufene Schock erreicht die erforderliche Wesentlichkeit. Die Straf- und Zivilklägerin 2 wurde während des Spitalaufenthalts ihrer Mutter von einer Bekannten betreut. Seit dem Vorfall leidet sie indirekt unter den erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen ihrer Mutter.