Für die im Tatzeitpunkt 17-jährige Straf- und Zivilklägerin 2 ist ihre alleinerziehende Mutter die wesentliche Bezugsperson in ihrem Leben. Ihre Beziehung weist ohne Weiteres die für das Zusprechen einer Angehörigengenugtuung erforderlich Bedeutung auf und ist durch die erlittenen Verletzungen nach wie vor beeinträchtigt. Die Anspruchsvoraussetzungen der Angehörigengenugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR sind demnach erfüllt. Dasselbe gilt für die Anspruchsvoraussetzungen für eine «Schockgenugtuung» gemäss Art.