Ausserdem müsse bei der Beurteilung einer Genugtuung die Dauer der Heilung und deren Verlauf bekannt sein. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch eine Verbesserung eintrete. Die Genugtuungsforderungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden (zum Ganzen pag. 3094 f.). 20.3.3 Beurteilung der Kammer Für die im Tatzeitpunkt 17-jährige Straf- und Zivilklägerin 2 ist ihre alleinerziehende Mutter die wesentliche Bezugsperson in ihrem Leben.