Die relevanten Umstände seien anhand der eingereichten Arzt- und Therapieberichte hinreichend substantiiert. Den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 kämen als Angehörige und als «Schockgeschädigte» jeweils zwei selbstständige Ansprüche zu. Die Auswirkungen der Tat seien gravierend und hätten bei beiden zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit diversen Symptomen geführt. Referenzurteile würden bei Tötung eines Elternteils pro Kind CHF 15'000.00 bis CHF 35'000.00 vorsehen. Auch der Umstand, dass der verletzte Elternteil alleinerziehend gewesen sei, sei zu berücksichtigen.