61 frühere Erfahrungen mit häuslicher Gewalt nicht ausgeschlossen werden könne (Ziff. VII.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2482 f.). 20.3.2 Vorbringen der Parteien Dagegen wandte Rechtsanwältin F.________ oberinstanzlich ein, das Abschätzen psychischer Tatfolgen sei immer mit gewissen Unsicherheiten verbunden. Die relevanten Umstände seien anhand der eingereichten Arzt- und Therapieberichte hinreichend substantiiert.