Da sich die Einzelhandlungen nicht mit abschliessender Sicherheit datieren lassen, ist für den Verfalltag zur Berechnung des Verzugszinses auf den mittleren Verfall, also den 15. März 2015, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 4.3). 20.3 Betreffend die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 20.3.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 gegeben, für die Bemessung jedoch weitere Abklärungen erforderlich seien, unter anderem weil eine Vorbelastung durch