Andererseits erfolgten die zahlreichen Übergriffe in kurzen zeitlichen Abständen und das Verhalten des Beschuldigten versetzte die Straf- und Zivilklägerin 1 in eine ausweglos erscheinende Situation. Aufgrund dieser Umstände erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 angemessen. Da sich die Einzelhandlungen nicht mit abschliessender Sicherheit datieren lassen, ist für den Verfalltag zur Berechnung des Verzugszinses auf den mittleren Verfall, also den 15. März 2015, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 4.3).