49 Abs. 1 StGB der Genugtuung wegen mehrfacher Vergewaltigung vorgenommen. Der Beschuldigte setzte die Straf- und Zivilklägerin 1 unter psychischen Druck und wendete zwecks Einschüchterung Gewalt gegen Sachen an. Diese Übergriffe fanden im Tatzeitraum mehrmals pro Woche statt. Die nicht konsensuale Penetration erfolgte ausschliesslich vaginal. Die Kammer orientiert sich an den folgenden Referenzsachverhalten: - HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band I Nr. 41 (S. 186): Gatte an Ehefrau – mehrfache Vergewaltigung im Jahr 1999 – Genugtuung von CHF 12'000.00; - HÜTTE/LANDOLT, a.a.