60 die erforderliche Schwere. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR sind erfüllt. Die Bemessung der Genugtuungssumme gestaltet sich indessen schwierig, da sich die Tatfolgen teilweise mit den zuvor aufgezeigten Folgen des Mordversuchs überlagern, sodass eine blosse Kumulation der angemessenen Genugtuungssummen nicht sachgerecht erscheint. In Anlehnung an die Strafzumessung bei gleichartigen Strafen wird daher eine «Asperation» i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB der Genugtuung wegen mehrfacher Vergewaltigung vorgenommen.