Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Tat der Straf- und Zivilklägerin 1 über längere Zeit drohte, sich mehrere Male in der näheren Umgebung ihrer Wohnung blicken liess und so bei ihr Verfolgungsängste hervorrief. Dieses mehrere Monate andauernde «Stalking» lässt die psychischen Folgen der Tat als schwerwiegender erscheinen als in den Referenzfällen. Angesichts dessen erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 70'000.00 angemessen. Die Kontrolle mit der von Fürsprecherin D.________ angeführten Tabelle 19 zur Integritätsentschädigung gemäss UVG der SUVA stützt dies.