Diese Umstände rechtfertigen eine hohe Genugtuungssumme. Zu deren Bemessung werden die folgenden Referenzfälle herangezogen: - HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band II Nr. 219 (S. 385 f.): Täter fügte seiner 36- jährigen Ex-Geliebten zwölf Stichverletzungen an Hals, Brustkorb, Bauch, Beinen und Händen zu – die Leber, eine Vene sowie die Luftröhre wurden durchstochen – Opfer starb beinahe – 20 Operationen – Opfer litt in der Folge an Angstzuständen und Depressionen – Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – Freiheitsstrafe elf Jahre – Genugtuung CHF 60‘000.00 (Obergericht Zürich, NZZ vom 27.10.2007); - HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band II Nr. 342 (S. 387