59 und den Operationen verblieben mehrere, teilweise gut sichtbare Narben und die Straf- und Zivilklägerin 1 erlitt eine Verminderung des Hörvermögens auf dem linken Ohr, was ebenfalls dauerhaft ist. Zusammenfassend wiegen die physischen und psychischen Beeinträchtigungen infolge des Mordversuchs schwer. Die Straf- und Zivilklägerin 1 erlitt starke Schmerzen und ist in diverser Hinsicht in ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt. Eine erhebliche Verbesserung ist nicht zu erwarten. Diese Umstände rechtfertigen eine hohe Genugtuungssumme.