Nach Ansicht der Kammer ist die erlittene Unbill im Kontext der gesamten Vorgeschichte zu betrachten, die im Mordversuch kulminierte. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten erklärt hatte, dass sie sich von ihm trennt, begab dieser sich mehrmals in die nähere Umgebung ihrer Wohnung und setzte sich für sie sichtbar auf eine Sitzbank. Indem der Beschuldigte ihr verbal mit dem Tod drohte, rief er bei ihr Verfolgungsängste hervor und bewirkte, dass sie sich vor plötzlichen Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten fürchtete und ihren Alltag entsprechend anpasste.