20.2.3 Beurteilung der Kammer Die Straf- und Zivilklägerin 1 wurde Opfer eines Mordversuchs und erlitt physische und psychische Beeinträchtigungen, die sich nicht durch Schadenersatz abgelten lassen und in ihrer Schwere ohne jeden Zweifel eine Genugtuung rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR sind offensichtlich erfüllt. Zu bestimmen bleibt die angemessene Genugtuungssumme, wobei dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Nach Ansicht der Kammer ist die erlittene Unbill im Kontext der gesamten Vorgeschichte zu betrachten, die im Mordversuch kulminierte.