Ausserdem sei für die Bemessung der Heilungsverlauf entscheidend. Die Heilung sei aber offensichtlich noch nicht abgeschlossen, sodass sich das Ausmass der erlittenen Unbill gegenwärtig noch nicht abschätzen lasse. Ferner seien bereits erhaltene Integritätsentschädigungen von der Genugtuung abzuziehen. Weil vorliegend noch keine Integritätsentschädigung bestimmt worden sei, könne auch noch keine Genugtuung zugesprochen werden. 20.2.3 Beurteilung der Kammer