Die erlittene Unbill sei in der Tabelle 19 zur Integritätsentschädigung der SUVA, die als Referenz herangezogen werde, mindestens als mittelschwer einzustufen. Das entspreche einem Integritätsschaden von 50-80% des maximalen versicherten Verdiensts gemäss UVG, wobei vorliegend eine Integritätsentschädigung von 80%, bzw. CHF 118'000.00, nicht überrissen sei. Hinsichtlich der mehrfachen Vergewaltigung führte Fürsprecherin D.________ aus, dass derartige Persönlichkeitsverlet-