Es seien Nachoperationen und zusätzliche Spitalaufenthalte erforderlich gewesen und die Straf- und Zivilklägerin 1 habe eine permanente Hörminderung auf dem linken Ohr festgestellt. Der Vorfall habe eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht. Sie ziehe sich seither weitgehend aus dem sozialen Leben zurück. Die erlittene Unbill sei in der Tabelle 19 zur Integritätsentschädigung der SUVA, die als Referenz herangezogen werde, mindestens als mittelschwer einzustufen.