2040 ff.) sowie auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 3044 ff.). Infolge des versuchten Mordes habe die Straf- und Zivilklägerin 1 zahlreiche lebensbedrohliche Verletzungen erlitten, diverse Therapien und Behandlungen über sich ergehen lassen und sich während des Spitalaufenthalts eine Lungenembolie sowie eine Blutvergiftung zugezogen. Es seien Nachoperationen und zusätzliche Spitalaufenthalte erforderlich gewesen und die Straf- und Zivilklägerin 1 habe eine permanente Hörminderung auf dem linken Ohr festgestellt.