_ brachte oberinstanzlich vor, es lasse sich verlässlich sagen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ein Leben lang unter den Folgen der Tat leiden werde, sodass ihre Lebensqualität erheblich eingeschränkt sei. Gewisse Unwägbarkeiten seien bei der Bemessung von Genugtuung generell nicht zu vermeiden. Die Forderung sei daher inhaltlich zu beurteilen (zum Ganzen pag. 3107). Hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung verwies Fürsprecherin D.________ im Wesentlichen auf die Begründung der Zivilklage vom 6. Dezember 2019 (pag. 2040 ff.) sowie auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag.