der SUVA schwerfalle. Aus diesen Gründen sei die Beurteilung der geltend gemachten Genugtuung unverhältnismässig aufwändig und müsse dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen werden (zum Ganzen Ziff. VII.3.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2481 f.). 20.2.2 Vorbringen der Parteien Fürsprecherin D.________ brachte oberinstanzlich vor, es lasse sich verlässlich sagen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ein Leben lang unter den Folgen der Tat leiden werde, sodass ihre Lebensqualität erheblich eingeschränkt sei.