126 Abs. 4 StPO). 20.2 Betreffend die Straf- und Zivilklägerin 1 20.2.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz ging infolge Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung lediglich auf die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 wegen versuchten Mordes (bzw. versuchter vorsätzlicher Tötung) ein. Sie erwog, dass sich nicht verlässlich beurteilen lasse, ob die physischen Beeinträchtigungen dauerhaft seien, und dass eine Einordnung der psychischen Beeinträchtigungen anhand der Tabelle 19 der Integritätsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) der SUVA schwerfalle.