57 ungssumme – eine gewisse Schwere erreichen (zum Ganzen KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band II., 2. Auflage, N 540 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liegen die Voraussetzungen für die Beurteilung von Genugtuungsforderungen, anders als bei Schadenersatzforderungen, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils praktisch immer vor. Ein Verweis auf den Zivilrechtsweg ist nicht angebracht (vgl. auch BGE 123 IV 78 E. 2b. sowie TAMM NIKOLAUS, Opferhilferecht, N 36 zu Vorbemerkungen zu Art. 126 Abs. 4 StPO).