Tangiert das Ereignis jedoch weitere Rechtsgüter der Angehörigen, beispielsweise weil diese infolge des Vorfalls eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit erleiden (sogenannter «Schockschaden»), besteht kumulativ ein weiterer Genugtuungsanspruch aus Art. 47 OR. Die Beeinträchtigung weiterer Rechtsgüter der Angehörigen muss jedoch – wie immer zum Zusprechen einer Genugtu-