49 Abs. 1 OR bei schweren Fällen von Körperverletzung den Angehörigen einer verletzten Person einen selbstständigen Anspruch auf Genugtuung, womit die Beeinträchtigung der Beziehung der Angehörigen zur verletzten Person abgegolten wird (BGE 112 II 220 = Pra 1986 Nr. 233 E. 2). Tangiert das Ereignis jedoch weitere Rechtsgüter der Angehörigen, beispielsweise weil diese infolge des Vorfalls eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit erleiden (sogenannter «Schockschaden»), besteht kumulativ ein weiterer Genugtuungsanspruch aus Art.