20. Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 20.1 Theoretisches Es wird mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2480 f.). Art. 47 OR verleiht der Person, die eine Körperverletzung erlitten hat, Anspruch auf Genugtuung. Zusätzlich verleiht Art. 49 Abs. 1 OR bei schweren Fällen von Körperverletzung den Angehörigen einer verletzten Person einen selbstständigen Anspruch auf Genugtuung, womit die Beeinträchtigung der Beziehung der Angehörigen zur verletzten Person abgegolten wird (BGE 112 II 220