19. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 17 Jahren zu verurteilen. An die Dauer dieser Strafe ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 541 Tagen anzurechnen (Art. 51 aStGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig angetreten hat. V. Zivilpunkt Die Anträge der Parteien zum Zivilpunkt sind in E. 5 oben aufgeführt.