Sie hatten jedoch für den Beschuldigten keine über die Ungewissheit des Verfahrensausgangs hinausgehende Bedeutung, da er sich bereits seit längerer Zeit im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Aufgrund dieser Umstände ist eine Strafreduktion gerechtfertigt. Angemessen erscheint der Kammer eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 1 Jahr. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Dispositiv festgehalten.