Die Dauer zwischen dem faktischen und dem formellen Abschluss des Vorverfahrens dauerte somit zu lange. Im Weiteren wurden das erstinstanzliche Urteilsmotiv erst 13 Monate nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils ausgefertigt und eröffnet. Diese Zeitspanne ist zu lange. Diese Verzögerungen sind trotz der Komplexität des Falles auf Sachverhaltsebene und der grossen Bedeutung der Sache als nicht mehr leicht einzustufen. Sie hatten jedoch für den Beschuldigten keine über die Ungewissheit des Verfahrensausgangs hinausgehende Bedeutung, da er sich bereits seit längerer Zeit im vorzeitigen Strafvollzug befindet.