56 2019. In der Zwischenzeit wurden von der Staatsanwaltschaft medizinische Berichte über die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 eingeholt, was im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 einerseits nicht von Amtes wegen hätte erfolgen müssen und andererseits auch noch nach Anklageerhebung hätte erfolgen können. Die Dauer zwischen dem faktischen und dem formellen Abschluss des Vorverfahrens dauerte somit zu lange.