Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1). 18.2 Konkret Im vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot in zweifacher Hinsicht verletzt. Die letzte ersichtliche Untersuchungshandlung im Vorverfahren fand am 25. Oktober 2017 statt. Die Ankündigung des Abschlusses des Vorverfahrens nach Art. 318 StPO sowie die Anklageerhebung erfolgten jedoch erst im Februar respektive März