Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter entzogen und sie steht unter Beistandschaft (vgl. beigezogene KESB-Akten 2016-3875 Faszikel 2). Sie ist im Zeitpunkt des Urteils 17-jährig und nicht von ihrem Vater abhängig. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 55 17.4 Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Es bleibt damit vorerst bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Jahren.