793 f., Z. 198 ff.). Angesichts seines Aussageverhaltens stellen seine Bekundungen von Mitgefühl für die Straf- und Zivilklägerin 1 und ihre Töchter offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Die Kammer sieht sich aus diesen Gründen nicht veranlasst, dem Beschuldigten eine Strafreduktion zu gewähren. Dass der Beschuldigte sich zudem während des Strafverfahrens anständig und korrekt gegenüber den Behörden verhielt, darf ebenfalls von ihm erwartet werden. Dem Beschuldigten ist im Ergebnis somit keine Strafreduktion zu gewähren, sodass es im Sinne eines Zwischenresultats bei einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren bleibt.