Im Gegenteil – noch an der oberinstanzlichen Einvernahme versuchte er, der Strafund Zivilklägerin 1 eine Mitverantwortung für das Geschehene aufzubürden (pag. 3074, Z. 3 ff.), was angesichts des erstellten Sachverhalts als äusserst dreist bezeichnet werden muss. Einsicht in sein Fehlverhalten ist offensichtlich nicht gegeben. An der Aufrichtigkeit der vielfach geäusserten Reue muss ebenfalls gezweifelt werden. Der Beschuldigte bereut in erster Linie die Trennung von seiner Tochter als Folge der Inhaftierung (z.B. pag. 793 f., Z. 198 ff.).