Wie aufgezeigt, verhielt sich der Beschuldigte seit dem Verlassen des Tatorts in prozesstaktisch berechnender Weise. Er wählte den Notruf nur, um dies später zu seinen Gunsten vorbringen zu können. Im Verfahren äusserte er zahlreiche Schutzbehauptungen, um seine Handlung fälschlicherweise als Affekttat darzustellen. Das weist nicht daraufhin, dass er sich mit seinem Verhalten selbstkritisch auseinandergesetzt hat. Im Gegenteil – noch an der oberinstanzlichen Einvernahme versuchte er, der Strafund Zivilklägerin 1 eine Mitverantwortung für das Geschehene aufzubürden (pag.