Das Stellen bei der Polizei erfolgte aus prozesstaktischem Grund und vereinfachte die Strafverfolgung nicht, konnte der Beschuldigte doch sogleich durch die Straf- und Zivilklägerin 1 als Täter identifiziert werden. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten Einsicht und Reue (Ziff. IV.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2473). Im Vollzugsbericht ist ebenfalls vermerkt, im Rahmen der Tatbearbeitungsgespräche sei Reue spürbar gewesen (pag. 2866). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen. Wie aufgezeigt, verhielt sich der Beschuldigte seit dem Verlassen des Tatorts in prozesstaktisch berechnender Weise.