54 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4 und 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Der Beschuldigte gestand lediglich ein, was sich aufgrund der Beweislage ohnehin nicht bestreiten liess, nämlich dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 mit einem Messer verletzt hatte. Er legte kein Geständnis ab. Das Stellen bei der Polizei erfolgte aus prozesstaktischem Grund und vereinfachte die Strafverfolgung nicht, konnte der Beschuldigte doch sogleich durch die Straf- und Zivilklägerin 1 als Täter identifiziert werden.